Verfahren und Zeitplan zu Bürgerbegehren und evtl. Bürgerentscheid "Pro Stadtwerke Münster"

Termin

 

 

Rechtsvorschrift

14.11.2001 Beschluss des Rates betreffend Teilprivatisierung der Stadtwerke, gegen den sich Bürgerbegehren richtet
Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss, der nicht der Bekanntmachung bedarf (wie hier), beträgt die Frist für die Einreichung des Bürgerbegehrens drei Monate nach Sitzungstag (§ 26 III 2 GO).
14.02.2002
(15.00 Uhr)
Einreichung des Bürgerbegehrens beim Oberbürgermeister
§ 26 III 2 GO,
§ 1 Zi. 1 Satzung der Stadt
Münster
unmittelbar nach Eingang

Weiterleitung an die Verwaltung zur Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens

 

Information der Fraktionen über Eingang des Bürgerbegehrens durch Oberbürgermeister

§ 2 Zi. 1 Satzung

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen ergeben sich aus § 26 Abs. 2 bis 5 GO.
Das erforderliche Quorum von 4 % ist bei mindestens 8.261 Unterschriften erreicht.

§ 1 Zi. 3 Satzung

innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Begehrens

(Prüfung der Unterschriften erfolgt vom 18.02.2002 bis voraussichtlich 22.02.2002)

Abschluss der Prüfung der Zulässigkeit durch Verwaltung
§2 Zi. 1 Satzung
20.03.2002

Beschluss des Rates zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens

Hinweis:
Mit dem Beschluss des Rates zur Zulässigkeit beginnt die Drei-Monats-Frist für einen Bürgerentscheid.

Gem. § 26 VI 1 GO stellt der Rat unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Gem. § 8 (4) stellt der Rat unverzüglich, möglichst in der nächsten Sitzung nach Eingang des Antrages, fest, ob der Antrag zulässig ist.
Gem. § 2 Zi. 2 Satzung beschließt der Rat über die Zulässigkeit in der auf den Abschluss der Prüfung folgenden Ratssitzung.
Über die Zulässigkeitsfeststellung sind die Vertreter der Unterzeichnenden des Bürgerbegehrens schriftlich durch den Oberbürgermeister zu unterrichten (§ 3 Zi. 2 Satzung).
20.03.2002 Beschluss des Rates in der Sache (Entscheidung, ob der Rat Bürgerbegehren entspricht oder nicht)

§ 2 Zi. 2 Satzung


Die sachliche Beratung des Bürgerbegehrens erfolgt gem. §2 Zi. 2 Satzung entweder in der Sitzung, in der der Rat über die Zulässigkeit beschließt oder spätestens in der darauffolgenden Ratssitzung.


Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, unterbleiben der Bürgerentscheid (§ 26 VI 4 GO).


Über die sachliche Entscheidung in der Angelegenheit sind die Vertreter der Unterzeichnenden des Bürgerbegehrens schriftlich durch den Oberbürgermeister zu unterrichten (§ 3 Zi. 2 Satzung).


Hinweis:
Rechtlich möglich wäre nach der Satzung eine Entscheidung des Rates in der Sache am 22.05.2002. Da der Bürgerentscheid aber spätestens am 16.06.2002 stattfinden müsste und das Wahlamt einen Vorlauf von mindestens 10 Wochen benötigt, müsste bereits durch Ratsentscheidung am 20.03.2002 feststehen, ob es zu einem Bürgerentscheid kommt.

Vorbereitung des Bürgerentscheids, wenn Rat Bürgerbegehren nicht entspricht
u.a.
  • Festsetzung des Abstimmungstages durch den Abstimmungsleiter und öffentliche Bekanntmachung
  • Abstimmungsleiter teilt das Abstimmungsgebiet auf der
    Grundlage der Kommunalwahlbezirke in Abstimmungsbezirke ein, wobei je Kommunalwahlbezirk mindestens zwei Abstimmungsbezirke gebildet werden müssen

 

  • Aufstellen des Wählerverzeichnisses (eingetragen werden Personen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie wahlberechtigt sind)
  • Auslegen des Wählerverzeichnisses (vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl)
  • alle Abstimmungsberechtigten erhalten spätestens bis zum 21. Tag vor dem Abstimmungstag eine schriftliche Benachrichtigung über die zur Entscheidung
    zu bringende Frage, Abstimmungstag, -zeit, -ort
  • schriftliche Stimmabgabe zulässig (entsprechend "Briefwahl")
  • abstimmungsberechtigt beim Bürgerentscheid ist, wer am Abstimmungstag Deutscher i.S.v.Art. 116 l GG ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit 3 Monaten im Abstimmungsgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat

 

§4 Zi. 1 Satzung

§ 4 Zi. 2 Satzung und § 4 Zi. 4
Satzung i.V.m. § 5 KWahIG

-Zahl der Abstimmungsberechtigten soll 4000 je Abstimmungsbezirk nicht überschreiten
- Abstimmungsräume sollen möglichst in den bei Wahlen genutzten Gebäuden eingerichtet werden
- anzustreben, dass in jedem Stadtteil mindestens ein Abstimmungsraum

§ 4 Zi. 4 Satzung i.V.m. § 10
KWahIG

§ 4 Zi. 4 Satzung i.V.m. § 10 IV KWahIG

§ 4 Zi. 1 Abs. 2 Satzung

§ 4 Zi. 3 Satzung

§ 4 Zi. 4 Satzung i.V.m. § 7
KWahIG

spätestens 3 Monate nach Entscheidung des
Rates zur Zulässigkeit
(20.03.2002), bis spätestens 16.06.2002
Bürgerentscheid, wenn Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht entspricht
§ 26 VI 3 GO
§ 8 (5) Hauptsatzung
§ 4 Zi. 1 Satzung
voraussichtlich 16.06.2002
(Sonntag, 8.00-18.00 Uhr)
Durchführung des Bürgerentscheids

§ 26 VII GO
§ 8 (6) Hauptsatzung
§ 4 Satzung


Die Frage des Bürgerentscheids ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 % der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet
(§ 26 VII 1 GO, § 8 VI 1
Hauptsatzung).
20 % der Bürger/-innen sind
zum Stichtag 31.12.2001:
41.303 Personen

 

 

Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids durch den für die Kommunalwahl gebildeten Wahlausschuss und öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisse durch Abstimmungsleiter
§ 4 Zi. 5 Satzung

 

 

Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses; vor Ablauf von 2 Jahren kann er nur auf Initiative des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden
§ 26 VIII GO

 

 

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