Termin |
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Rechtsvorschrift |
14.11.2001 | Beschluss
des Rates betreffend Teilprivatisierung der Stadtwerke, gegen den sich Bürgerbegehren
richtet |
Richtet
sich ein Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss, der nicht der Bekanntmachung
bedarf (wie hier), beträgt die Frist für die Einreichung des Bürgerbegehrens
drei Monate nach Sitzungstag (§ 26 III 2 GO). |
14.02.2002 (15.00 Uhr) |
Einreichung
des Bürgerbegehrens beim Oberbürgermeister |
§
26 III 2 GO, § 1 Zi. 1 Satzung der Stadt Münster |
unmittelbar
nach Eingang |
Weiterleitung an die Verwaltung zur Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
Information
der Fraktionen über Eingang des Bürgerbegehrens durch Oberbürgermeister |
§ 2 Zi. 1 Satzung Die Zulässigkeitsvoraussetzungen
ergeben sich aus § 26 Abs. 2 bis 5 GO. § 1 Zi. 3 Satzung |
innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Begehrens (Prüfung
der Unterschriften erfolgt vom 18.02.2002 bis voraussichtlich 22.02.2002) |
Abschluss
der Prüfung der Zulässigkeit durch Verwaltung |
§2 Zi. 1 Satzung |
20.03.2002 |
Beschluss
des Rates zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Hinweis: |
Gem.
§ 26 VI 1 GO stellt der Rat unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren
zulässig ist. Gem. § 8 (4) stellt der Rat unverzüglich, möglichst
in der nächsten Sitzung nach Eingang des Antrages, fest, ob der Antrag
zulässig ist. Gem. § 2 Zi. 2 Satzung beschließt der Rat über die Zulässigkeit in der auf den Abschluss der Prüfung folgenden Ratssitzung. Über die Zulässigkeitsfeststellung sind die Vertreter der Unterzeichnenden des Bürgerbegehrens schriftlich durch den Oberbürgermeister zu unterrichten (§ 3 Zi. 2 Satzung). |
20.03.2002 | Beschluss
des Rates in der Sache (Entscheidung, ob der Rat Bürgerbegehren entspricht
oder nicht) |
§ 2 Zi. 2 Satzung
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Vorbereitung
des Bürgerentscheids, wenn Rat Bürgerbegehren nicht entspricht |
u.a.
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§4 Zi. 1 Satzung §
4 Zi. 2 Satzung und § 4 Zi. 4
§
4 Zi. 4 Satzung i.V.m. § 10 § 4 Zi. 4 Satzung i.V.m. § 10 IV KWahIG § 4 Zi. 1 Abs. 2 Satzung § 4 Zi. 3 Satzung §
4 Zi. 4 Satzung i.V.m. § 7 |
spätestens
3 Monate nach Entscheidung des Rates zur Zulässigkeit (20.03.2002), bis spätestens 16.06.2002 |
Bürgerentscheid,
wenn Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht entspricht |
§
26 VI 3 GO § 8 (5) Hauptsatzung § 4 Zi. 1 Satzung |
voraussichtlich
16.06.2002 (Sonntag, 8.00-18.00 Uhr) |
Durchführung des Bürgerentscheids |
§
26 VII GO
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Feststellung
des Ergebnisses des Bürgerentscheids durch den für die Kommunalwahl
gebildeten Wahlausschuss und öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisse
durch Abstimmungsleiter |
§ 4 Zi. 5 Satzung |
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Bürgerentscheid
hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses; vor Ablauf von 2 Jahren kann er nur
auf Initiative des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert
werden |
§ 26 VIII GO |
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